Vereinssatzung „Studentisches Orchester Baden-Württemberg“

Stand: 19.12.2016

 

 

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Studentisches Orchester Baden-Württemberg“

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

  3. Der Sitz des Vereins ist Trossingen

 

§2 Der Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung kultureller Projekte. Zum Teil beinhalten diese sowohl kostenlose Partizipation von Kulturschaffenden, als auch kostenlosen Besuch von Abschlusskonzerten, oder ähnlichen Veranstaltungen dieser Projekte.

  3. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Verein ist zur Durchführung seiner Aufgaben auf Spenden angewiesen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

  2. Eine Ämterbündelung auf eine Person ist dabei zulässig, sofern sie bei einer Mitgliederversammlung durch Wahl beschlossen wird.

  3. Der Vorsitz im Sinne §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 5 Jahre bestellt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand kommissarisch zu ergänzen.

  6. Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen.

 

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet statt, falls die Interessen des Vereins es erfordern, oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

  8. En-bloc-Wahl ist zulässig.

 

§6 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von sieben Achtel aller Mitglieder erforderlich.

  3. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.

 

§7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

  1. Zur Auflösung des Vereins ist ein einstimmiger Beschluss des Gesamtvorstandes nötig.

  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur.